Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen der TSCNET Services GmbH
(General Terms and Conditions of Purchase of TSCNET Services GmbH in German, English-language version “General Terms and Conditions of Purchase of TSCNET Services GmbH” here)
Geltungsbereich
1.1 a. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der TSCNET Services GmbH („TSCNET“) und dem Auftragnehmer („AN“), soweit er Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten insbesondere für Kauf-, Dienst- und Werkver-träge.
Hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Einbeziehung in den Vertrag gilt folgende Reihenfolge:
- im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen der Parteien,
- diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen inkl. eventueller Anlagen.
- Sollten sich einzelne Punkte innerhalb einer der vorstehenden, im gleichen Rang stehenden Bestimmungen widersprechen, so gilt jeweils diejenige Fassung, welche TSCNET die weitergehenden Rechte bzw. die bessere Ausführung zusichert.
1.2 Folgende Definitionen gelten:
- Produkt: ist jedes materielle Gut, das das Ergebnis eines Produktionsprozesses ist
- Dienstleistung: ist jede personen- oder sachbezogene Dienstleistung
- Dienstvertrag: ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem sich der eine Vertragspartner zur Leistung eines versprochenen Dienstes und der andere Teil zur Entrichtung einer Vergütung verpflichtet
- Werkvertrag: ist ein gegenseitiger Vertrag, der den Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, den Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
1.3 Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des AN werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn TSCNET ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Nimmt TSCNET die Lieferung/Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, sie hätte entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Bedingungen des AN akzeptiert.
1.4 Rechte, die TSCNET nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
Vertragsgrundlagen und Vertragsschluss
2.1 Verträge werden nur wirksam, wenn sie in Schriftform gemäß § 126 BGB oder mittels einfacher elektronischer Signatur nach § 127 Abs. 3 BGB abgeschlossen worden sind. Bestellungen und deren Annahme in Textform (E-Mail) sind gültig, es sei denn, vertraglich oder gesetzlich ist eine strengere Form vorgesehen. Mündliche oder telefonische Bestellungen von TSCNET werden erst wirksam, wenn sie schriftlich oder per E-Mail von TSCNET bestätigt werden.
2.2 Das Schweigen von TSCNET auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des AN gilt nicht als Zustimmung, es sei denn, dass dies zuvor schriftlich vereinbart wurde.
2.3 Der AN hat die Bestellung zu prüfen und TSCNET insbesondere auf alle erkennbaren Irrtümer und Unstimmigkeiten schriftlich hinzuweisen.
2.4 Abweichungen in der Auftragsbestätigung des AN gegenüber der Bestellung gelten erst als vereinbart, wenn sie von TSCNET schriftlich bestätigt wurden. Entsprechendes gilt für spätere Vertragsänderungen.
Auftragsdurchführung/Lieferung
3.1 Die vom AN gelieferten Produkte sowie die vom AN erbrachten Leistungen entsprechen stets den Vertragsgrundlagen, den Spezifikationen, den anerkannten Regeln der Technik und Sicherheit, insbesondere entsprechend den relevanten DIN Standards, den sonst einschlägigen rechtliche Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden sowie der verkehrsübliche Sorgfalt, wobei bei der Lieferung von Produkten der Zeitpunkt der Lieferung bzw. bei Werkleistungen der Zeitpunkt der Abnahme und bei Dienstleistungen der Zeitpunkt ihrer vollständigen Entgegennahme maßgeblich ist.
3.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind Lieferungen und Leistungen DDP Geschäftssitz TSCNET (Incoterms 2010) als Leistungs- und Erfüllungsort zu erbringen.
3.3 Der AN hat TSCNET sämtliche für den bestimmungsgemäßen Gebrauch seiner Lieferungen und Leistungen erforderlichen Unterlagen und Dokumentationen, wie Ursprungszeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Betriebshandbücher, betriebstechnische Dokumentation, Berechnungen etc., auf Verlangen auch auf Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Sie gehen in das Eigentum von TSCNET über.
Leistungs-/Lieferzeit, Gefahrübergang, Eigentumsübergang
4.1 Leistungs- und Liefertermine (Datum und Uhrzeit) sind mit TSCNET abzustimmen und nach Abstimmung verbindlich.
4.2 Maßgebend für die Einhaltung vereinbarter Liefer- oder Leistungstermine ist – je nach Vertrag – die Entgegennahme der vereinbarten vollständigen Leistung, der Eingang der mangelfreien Produkte am vereinbarten Bestimmungsort (Ziff. 3.2) oder der Zeitpunkt der Abnahme. Zu diesen Zeitpunkten geht die Gefahr der Lieferung oder Leistung auf TSCNET über.
4.3 Sofern nicht anders vereinbart, geht das
Eigentum an den Produkten bei Lieferung der Produkte am vereinbarten Ort auf TSCNET über, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist.
4.4 Ist für den AN erkennbar, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so hat er dies TSCNET unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Textform mitzuteilen.
4.5 Das Ausbleiben von durch TSCNET zu liefernden notwendigen Unterlagen und sonstigem Material stellt nur dann einen vom AN nicht zu vertretenden Grund dar, wenn der AN die Unterlagen in Textform angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat. Der AN ist verpflichtet, Verzögerungen durch geeignete Maßnahmen soweit wie möglich zu minimieren.
4.6 Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Leistung oder Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf etwaige TSCNET zustehende Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche.
4.7 TSCNET ist bei einer Verzögerung der Lieferung oder Leistung und nach Ablauf einer von TSCNET gesetzten, angemessenen Frist ohne Rücksicht auf ein Verschulden des AN ganz oder teilweise zum Rücktritt vom Vertrag und / oder zur Minderung berechtigt.
Nachunternehmer und fremdes Personal
5.1 Der AN hat die Leistungen selbst und im eigenen Betrieb auszuführen. Nur mit schriftlicher Zustimmung von TSCNET darf der AN diese an Nachunternehmer oder Personen, die nicht in seinem Arbeitsverhältnis (bspw. Frei-berufler) stehen, übertragen.
5.2 Der AN hat TSCNET vor Beauftragung eines Nachunternehmers schriftlich über Art und Umfang der Leistung sowie Name und Anschrift des vorgesehenen Nachunternehmers zu informieren.
5.3 Setzt der AN ohne schriftliche Zustimmung von TSCNET Nachunternehmer ein oder sind die eingesetzten Nachunternehmer nicht fachkundig, leistungsfähig oder zuverlässig, kann TSCNET dem AN eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann TSCNET dem AN den Auftrag komplett oder teilweise kündigen oder von dem Vertrag zurücktreten.
5.4 Für den Fall, dass der AN einen Teil der von ihm zu erbringenden Leistung an Nachunternehmer oder Erfüllungsgehilfen überträgt, wird ihm das Verhalten des Nachunternehmers/Erfüllungsgehilfen wie eigenes Verhalten zugerechnet (§ 278 BGB).
Leistungsänderungen und Nachtragsangebote
6.1 Leistungsänderungen sind definiert als geänderte Leistungen, zusätzliche Leistungen, Änderungen der Leistungsumstände, der Lieferzeit, der Ausführungsfristen sowie ein Wegfall von Teilen des Liefer- und Leistungsumfangs.
6.2 Für Leistungsänderungen gelten die Bestimmungen des Hauptauftrags/der Bestellung.
6.3 Auf Verlangen von TSCNET und mit Zustimmung des AN, wird der AN Leistungsänderungen ausführen. Das Recht auf eine etwaige Anpassung der Vergütung/Leistungszeit gemäß den vertraglichen Regelungen bleibt davon unberührt.
6.4 Führen Leistungsänderungen zu einer Mehr- bzw. Mindervergütung, so ist der vereinbarte Gesamtpreis des Liefer- und Leistungsumfangs entsprechend zu korrigieren. Hierbei gelten die Vereinbarungen aus dem Hauptvertrag/ Bestellung. Bei der Preisermittlung von Leistungsänderungen hat der AN sich an das Preisniveau des Hauptauftrags zu halten.
6.5 Leistungsänderungen dürfen erst dann zur Ausführung kommen, wenn diese durch TSCNET schriftlich angeordnet/bestätigt sind und dürfen nur von Personen der TSCNET erteilt werden, die zur Anordnung von Leistungsänderungen nach den Regelungen in der Bestellung und/oder dem Vertrag berechtigt sind.
6.6 Anspruchsvoraussetzungen für die Vergütung von Leistungsänderungen sind:
- eine Abweichung Leistungs-Soll vom Leistungs-Ist
- die Ursache liegt im Risikobereich von TSCNET
- die Leistungsänderung wurde vor Ausführung TSCNET angezeigt
- die Ausführung der Leistung wurde von TSCNET angeordnet oder bestätigt, und
- es liegt ein prüfbares Nachtragsangebot vor.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch den AN nachzuweisen.
6.7 Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Frage, ob die von TSCNET geforderte Leistung bereits im Umfang der Vertragsleistung enthalten ist oder ob eine Leistungsänderung vorliegt, oder kommt es zu Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der dafür zu zahlenden Vergütung und verweigert TSCNET deshalb eine schriftliche Beauftragung dieser Leistung dem Grunde oder der Höhe nach, ist der AN dennoch zur Ausführung der Leistung verpflichtet, sofern TSCNET dies ausdrücklich schriftlich anordnet. Das Recht des AN auf etwaige, spätere Neufestsetzung der Vergütung bleibt davon unberührt.
Auftragsdurchführung/Lieferung
7.1 TSCNET behält sich vor, den Stand und die auftragsgemäße Ausführung der Produktherstellung sowie die zur Verwendung kommenden Materialien im Rahmen eines Audits zu überwachen und zu prüfen. TSCNET wird Audits dem AN mit angemessener Frist vorher ankündigen, diese zu den regelmäßigen Geschäftszeiten des AN durchführen, dabei Rücksicht auf den Geschäftsbetrieb des AN nehmen und die Vertraulichkeitspflichten des AN gegenüber anderen Kunden wahren. Der AN hat dem Beauftragten von TSCNET alle erbetenen Auskünfte zu erteilen. Die von TSCNET vorgenommenen Prüfungen entbinden den AN nicht von seiner Verantwortung, Haftung und Gewährleistung.
7.2 Der AN erbringt seine Leistungen in eigener Verantwortung und mit eigenem Weisungsrecht gegenüber den mit der Ausführung der Leistungen betrauten Personen. Die arbeitssicherheitsrechtlichen Vorgabender befugten Vertreter der TSCNET sind einzuhalten. Im Übrigen können Weisungsrechte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung auf TSCNET übertragen werden. Der AN hat dafür zu sorgen, dass für die Entgegennahme von Anweisungen und für die Abgabe von Erklärungen eine bevollmächtigte Person jederzeit erreichbar ist.
7.3 TSCNET ist berechtigt, vom AN den Austausch von Mitarbeitern (darunter auch Führungspersonal, wenn sie mit der Ausführung des Auftrags befasst sind) zu verlangen, wenn diese durch unsachgemäße Arbeit, oder durch ungebührliches Benehmen Anlass zu Beschwerden geben, falls nach zweimaliger Aufforderung, bzw. Mängelanzeige sich keine Änderung ergibt. Ein durch einen solchen Mitarbeiteraustausch verursachter Mehraufwand geht zu Lasten des AN.
Abnahme
8.1 a. Der AN hat die Fertigstellung seiner Leistung aus einem Werk- oder Dienstvertrag unverzüglich anzuzeigen und die förmliche Abnahme – in Bezug auf Leistungen aus einem Werkvertrag – bei TSCNET in Textform zu beantragen.
- Eine fiktive Abnahme ist ausgeschlossen.
8.2 TSCNET kann die Abnahme insbesondere dann verweigern, wenn die Lieferung und Leistung Mängel aufweist, die die vertragliche Nutzung nicht nur unwesentlich beschränken oder es für einen Nachfolgeunternehmer unmöglich machen, seine Leistung vertragsgemäß auf Grundlage der Leistung des AN durchzuführen. Unter Mängeln wird auch eine größere Anzahl geringfügiger Mängel verstanden, die in ihrer Gesamtheit die vertragliche Nutzung nicht nur unwesentlich beschränken.
8.3 Spätestens bei Abnahme hat der AN sämtliche zur Erfüllung seiner Lieferung und Leistung notwendigen Unterlagen, insbesondere Abnahmeprotokolle einschließlich der gesamten Dokumentation der von ihm ausgeführten Arbeiten sowie Bedienungsanleitungen zu übergeben.
Höhere Gewalt
9.1 Schwerwiegende Ereignisse außerhalb der zumutbaren Kontrolle der betreffenden Partei, wie insbesondere höhere Gewalt, unrechtmäßige Arbeitskämpfe etc., die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten. Eine automatische Vertragsbeendigung ist damit nicht verbunden. Die Parteien sind verpflichtet, sich gegenseitig von einem solchen Hindernis unverzüglich zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
9.2 Wenn sich eine Partei hinsichtlich ihrer Leistungspflichten über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten auf höhere Gewalt beruft, steht der anderen Partei ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
Preise, Rechnungserteilung und Zahlung
10.1 Mit Vertragsabschluss bestätigt der AN, sich über alle die Preisbildung beeinflussenden Umstände und Faktoren unterrichtet zu haben. Die vereinbarten Preise sind Netto-Festpreise und gelten bis zur vollständigen Vertragserfüllung. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, schließen die Preise alle vertragsgegenständlichen Leistungen ein.
10.2 Die Rechnungen müssen an die in der Bestellung angegebene Rechnungsanschrift geschickt werden, hinsichtlich des Rechnungsgegenstands spezifiziert sein, auf die jeweilige Bestellung Bezug nehmen, und eine Überprüfung anhand der im Vertrag genannten Preise ermöglichen. Die Rechnungen müssen außerdem den jeweils gültigen steuerrechtlichen Anforderungen, insbesondere denen des Umsatzsteuergesetzes, genügen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei TSCNET eingegangen.
10.3 a. Sofern nicht anders vereinbart, wird eine Rechnung innerhalb von 30 Tagen zur Zahlung fällig.
- Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Tag des Eingangs der ordnungsgemäßen Rechnung, jedoch nicht vor dem Eingang der mangelfreien Produkte, der Abnahme der Leistung sowie im Falle einer vertraglich vereinbarten Lieferung einer Dokumentation mit deren Übergabe.
10.4 TSCNET ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen sowie zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten auch berechtigt, soweit diese ihre Grundlage in einem anderen Rechtsverhältnis zwischen AN und TSCNET haben.
Überlassung von Unterlagen und anderen Gegenständen
11.1 a. Überlässt TSCNET dem AN Unterlagen (auch als Entwürfe), Software und sonstige Gegenstände zur Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistung (nachfolgend gemeinsam „Gegenstände“), so behält sich TSCNET hieran sämtliche Rechte, insbesondere Schutzrechte und das Eigentum vor. Auf Verlangen sind diese Gegenstände einschließlich von Kopien unabhängig von ihrer Verkörperung als Druck oder in digital oder elektronisch gespeicherter Form jederzeit unverzüglich an TSCNET herauszugeben.
- Ein Zurückbehaltungsrecht des AN besteht nicht.
11.2 Der AN ist verpflichtet, diese Gegenstände ausschließlich für die vereinbarte Leistung oder Lieferung bzw. nach den sonstigen Vorgaben von TSCNET zu verwenden und sie Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der TSCNET zugänglich zu machen.
11.3 Die Verarbeitung oder Umbildung durch den AN von TSCNET an den AN überlassenen Gegenständen wird grundsätzlich für TSCNET vorgenommen. Sofern solche Gegenstände mit anderen, nicht TSCNET gehörenden Gegenständen verarbeitet werden, erwirbt TSCNET das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Gegenstands von TSCNET zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
11.4 Der AN ist verpflichtet, die überlassenen Gegenstände sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren. Er hat die überlassenen Gegenstände auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.
11.5 Produkte, die der AN ganz oder teilweise nach den Vorgaben von TSCNET oder unter Benutzung der von TSCNET überlassenen Gegenstände herstellt, darf der AN nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von TSCNET selbst verwenden oder Dritten anbieten, liefern oder in sonstiger Weise zugänglich machen. Dies gilt auch für Produkte, die TSCNET berechtigterweise nicht angenommen hat, wobei TSCNET die Zustimmung nach Satz 1 nicht unbillig verweigern darf.
Rechte bei Mängeln
12.1 Mängel vor Abnahme
- TSCNET steht es frei, vor der Abnahme Zustandsfeststellungen hinsichtlich einzelner Leistungen und Lieferungen durchzuführen.
- Bei Feststellung nachweisbarer Mängel im Rahmen einer Zustandsfeststellung ist der AN verpflichtet, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen und die Beseitigung TSCNET nachzuweisen.
- Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass mit der Zustandsfeststellung keine Abnahme verbunden ist.
12.2 Mängelrüge
TSCNET hat dem AN erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Tagennach Annahme der Leistung bzw. Annahme der gelieferten Produkte und versteckte Mängel innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Zur Erhaltung der Rechte der TSCNET genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige in Textform.
12.3 Mängelrechte bei Kauf und Werkvertrag
Ist Vertragsgegenstand der Kauf oder die Herstellung von Produkten, gilt bei Mängeln des jeweiligen Produkts Folgendes:
12.3.1 Der AN gewährleistet, dass die Produkte und die für die Herstellung der Produkte oder für die Durchführung von Arbeiten im Zusammenhang mit den Produkten verwendeten Teile oder Materialien
- den Spezifikationen entsprechen,
- in den auf ihnen gedruckten oder sonst angebrachten Angaben richtig sind,
- neu und ungebraucht sind, aus einwandfreiem Material bestehen, einwandfrei verarbeitet und frei von Mängeln sind, und
- alle Anforderungen der zum Zeitpunkt der Lieferung anwendbaren internationalen und nationalen Gesetzen und Vorschriften für das Design, die Herstellung, den Vertrieb, die Verpackung, die Kennzeichnung, die Sicherheitsstandards und die Verwendung der Produkte erfüllen und alle hierauf bezogenen Informationen, Warnhinweise, Anleitungen oder Dokumente beigefügt sind.
12.3.2 Bei Mängeln ist TSCNET unbeschadet der gesetzlichen Mängelansprüche wie folgt berechtigt:
12.3.2.1 TSCNET kann nach eigener Wahl als Nacherfüllung die Beseitigung der Mängel oder die Lieferung mangelfreier Produkte durch den AN verlangen. Der AN kann die von TSCNET gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der AN hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen einschließlich der Kosten für den Ausbau und Einbau und die Mängelanalyse zu tragen. Dies gilt auch, wenn die Produkte ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprechend nach der Lieferung an einen anderen Ort als die von TSCNET angegebene Lieferanschrift verbracht worden sind.
12.3.2.2 Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von TSCNET gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann TSCNET nach eigenem Ermessen und gegebenenfalls gesondert für jedes mangelhafte Produkt,
- vom Vertrag zurücktreten und die Erstattung eines bereits gezahlten Kaufpreises bzw. Werklohns verlangen; in diesem Fall sendet TSCNET die mangelhaften Produkte auf Kosten des AN an diesen zurück;
- eine Minderung des Kaufpreises bzw. Werklohns in Höhe des geminderten Werts des mangelhaften Produkts verlangen,
- im Falle der Herstellung von Produkten die Reparaturen auf Kosten des AN selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen und/oder
- vom AN den Ersatz aller Kosten, Aufwendungen, Verluste und sonstigen Schäden verlangen, die TSCNET durch das mangelhafte Produkt entstanden sind, es sei denn, dass der AN diese nicht zu vertreten hat.
12.3.2.3 Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der AN die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Mängelanspruchs rechtfertigen. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen insbesondere in dringenden Fällen vor, in denen eine Nacherfüllung durch den AN den drohenden Nachteil von TSCNET aller Voraussicht nach nicht entfallen lässt.
12.4 Rechte bei Schlechtleistung
Ist Vertragsgegenstand die Erbringung von Dienstleistungen, gilt bei Schlechtleistungen Folgendes:
12.4.1 Der AN gewährleistet, dass alle Dienstleistungen (i) mit hoher fachlicher Kompetenz und sachgerechter Vorgehensweise erbracht werden, wie sie von anerkannten professionellen Anbietern ähnlicher Leistungen eingesetzt werden, (ii) alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften vollständig einhalten und (iii) den vertraglichen Spezifikationen entsprechen und frei von Fehlern sind.
12.4.2 Weichen die erbrachten Leistungen von den Zusicherungen und Gewährleistungen des AN ab („mangelhafte Leistungen“), kann TSCNET nach eigenem Ermessen einen oder mehrere der folgenden Ansprüche geltend machen:
- Der AN hat die Leistungen für TSCNET kostenfrei innerhalb einer von TSCNET gesetzten angemessenen Frist oder so schnell wie möglich erneut zu erbringen
- TSCNET darf die Vergütung für die mangelhaften Leistungen anteilig im Verhältnis zum Minderwert mindern
- TSCNET darf bei Gefahr im Verzug, bei Eilbedürftigkeit oder bei endgültiger Leistungsverweigerung durch den AN die Leistungen von einem Dritten beziehen und von AN die Erstattung aller hierdurch entstandenen angemessenen Kosten und Aufwendungen verlangen;
- TSCNET darf den Vertrag kündigen und die Abnahme weiterer Leistungen aus dem Vertrag verweigern
- TSCNET darf von AN den Ersatz aller Kosten, Aufwendungen, Verluste und sonstigen Schäden verlangen, die TSCNET infolge der jeweils mangelhaften Leistung entstanden sind, es sei denn, dass der AN diese nicht zu vertreten hat.
12.5 Keine Genehmigung
Die Entgegennahme der Lieferungen oder Leistungen sowie die Verarbeitung, Bezahlung und Nachbestellung von noch nicht als mangelhaft erkannter und gerügter Lieferungen oder Leistungen stellen keine Genehmigung der Lieferung oder Leistung und keinen Verzicht auf Mängelansprüche durch TSCNET dar.
12.6 Gewährleistungsfrist
12.6.1 a. Die Gewährleistungsfrist für Mängel bzw. Schlechtleistung und die jeweils vorstehend bestimmten Ansprüche von TSCNET beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit der Übergabe des Auftragsgegenstands an TSCNET oder deren Bevollmächtigten bzw. mit Abnahme des Werks bzw. mit oder Erbringung der vollständigen Dienstleistung.
- Für innerhalb der Gewährleistungsfrist von TSCNET gerügte Mängel verjähren die Mängelansprüche frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge.
- Während der Gewährleistungsfrist festgestellte Mängel fallen auch dann unter die Gewährleistung, wenn die Mängel erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist z. B. im Rahmen einer Revision beseitigt werden.
12.6.2 a. Für andere als die mangelhaften Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben können, verlängert sich eine laufende Gewährleistungsfrist um die Dauer der Betriebsunterbrechung.
b. Für nachgebesserte oder ersatzweise gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist mit Abschluss neu zu laufen.
- Werden Teile der Anlage im Rahmen der Gewährleistung geändert oder durch andere Teile ersetzt, ist der AN verpflichtet, auch die entsprechenden Reserveteile auf seine Kosten zu ändern oder auszuwechseln.
12.6.3 Treten während der Gewährleistungsfrist Betriebsstörungen auf, so verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Gesamtdauer dieser Störungen, soweit sie durch mangelhafte Lieferung oder Leistung des AN verursacht worden ist.
12.7 Weitere Garantien
Ansprüche von TSCNET aus einer weitergehenden Garantie des AN bleiben unberührt.
12.8 Abtretung
Der AN tritt seine gegenüber Lieferanten und Nachunternehmern bestehenden Gewährleistungsansprüche, aufschiebend bedingt auf den Fall der Insolvenz des AN, an TSCNET ab, die diese Abtretung annimmt.
Haftung und Versicherung des AN
13.1 Der AN haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Pflichtverletzungen sowie für bei der Ausführung des Auftrags der TSCNET zugefügte Sach-, Personen- und Vermögensschäden.
13.2 Von Schadensersatzansprüchen, die Dritte gegen TSCNET wegen Schäden geltend machen, die diesen im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung durch AN oder sonst durch diesen schuldhaft zugefügt worden sind, hat der AN TSCNET freizustellen.
13.3 Zur Abdeckung der Haftungsrisiken nach diesem Vertrag hat der AN eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme für Personen- und Sachschäden in Höhe von 5 Mio. EUR, jeweils je Schadensereignis abzuschließen, aufrechtzuhalten und auf Verlangen von TSCNET nachzuweisen. Der AN tritt bereits jetzt die Forderungen aus der Haftpflichtversicherung mit sämtlichen Nebenrechten an TSCNET ab, die diese Abtretung annimmt. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der AN hiermit die Versicherung an, etwaige Zahlungen nur an TSCNET zu leisten.
13.4 Es obliegt dem AN, sein Eigentum am Liefer-/Leistungsort bis zum Gefahrübergang durch Versicherungen gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Schäden selbst zu schützen. Gleiches gilt für etwaige Transporte.
13.5 Der AN ist zur angemessenen Versicherung von beigestelltem Material verpflichtet.
13.6 Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn sich der AN eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bedient.
Haftung von TSCNET
15.1 Der AN gewährleistet, dass sämtliche Produkte und Leistungen frei von Rechten Dritter sind und insbesondere durch die Benutzung der Produkte sowie der Leistungen keine Patente, Marken, Kennzeichen, Lizenzen oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.
15.2 Der AN stellt TSCNET gegen sämtliche Ansprüche Dritter, insbesondere gegen jegliche Haftung, Verluste, Kosten einschließlich Anwaltshonoraren, sonstigen Rechtskosten und Rückrufkosten, sowie wegen Sach- oder Personenschäden frei und hält TSCNET entsprechend schadlos, die durch mangelhafte Lieferungen und/oder Leistungen oder durch eine Verletzung des Vertrags durch den AN oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder durch sonstige schuldhafte unrechtmäßige Handlungen oder Unterlassungen des AN sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entstehen.
Kündigung
16.1 a. TSCNET kann den Vertrag jederzeit schriftlich kündigen. Der AN hat mit Zugang der Kündigung alle Arbeiten aus dem Vertrag unverzüglich zu beenden.
- TSCNET zahlt dem AN eine angemessene Entschädigung für die zum Zeitpunkt der Kündigung vorhandenen unfertigen Erzeugnisse; diese Entschädigung umfasst jedoch keinen entgangenen Gewinn oder Folgeschaden und ist grundsätzlich nicht höher als der Preis der Lieferungen oder Leistungen aus dem gekündigten Vertrag.
- TSCNET kann verlangen, dass der AN TSCNET Lieferungen und Leistungen oder die Ergebnisse von Leistungen, für die TSCNET die Entschädigung zahlt, in ihrem gegenwärtigen Zustand übergeben werden.
16.2 Das Recht von TSCNET sowie des AN zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Unbeschadet ggf. bestehender weiteregehender gesetzlicher Kündigungsrechte kann TSCNET den Vertrag insbesondere mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn
- der AN die fällige Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht erbringt oder mit vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise trotz schriftlicher Mahnung in Verzug gerät und es sich hierbei jeweils um eine wesentliche Vertragsverletzung handelt, die trotz angemessener Fristsetzung vom AN nicht behoben wurde;
- der AN eine Verpflichtung nach dem AÜG schuldhaft nicht erfüllt;
- bei dem AN die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt wird, oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
16.3 Sofern TSCNET den Vertrag aus einem Grund außerordentlich kündigt, den der AN zu vertreten hat, steht dem AN die anteilige Vergütung für die bis dahin bereits mangelfrei erbrachten und in sich abgeschlossenen Lieferungen und Leistungen zu. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche der TSCNET bleiben von der Kündigung unberührt.
16.4 Der AN hat der TSCNET alle durch die außerordentliche Kündigung entstehenden Schäden einschließlich etwaiger Folgeschäden zu ersetzen, es sei denn, dass der AN diese nicht zu vertreten hat.
16.5 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
Geheimhaltung/Datenschutz/Datensicherheit
17.1 „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet alle Dokumente und sonstige Unterlagen sowie die darin enthaltenen Informationen, die TSCNET dem AN im Rahmen des Projekts zugänglich macht, gleich welcher Art (Texte, Zeichnungen, Diagramme, Fotografien etc.) und unabhängig von der Art des Speichermediums (Schriftstücke, Ausdrucke, CD-ROMs, E-Mail-Dateien, mündliche Mitteilungen etc.). Auch alle aufgrund der Informationen vom AN oder seinen Nachunternehmern, Beratern etc. im Rahmen des Projekts erarbeiteten Analysen oder sonstigen Unterlagen gelten als vertrauliche Informationen und sind wie diese zu behandeln.
17.2 Vertrauliche Informationen sind nicht solche Informationen, die
- öffentlich bekannt sind;
- ohne Verschulden des AN oder dessen Mitarbeitern öffentlich bekannt werden;
- nachweislich vor ihrer Bekanntgabe bereits dem AN zugänglich waren.
Die Verwendung der vertraulichen Informationen ist nur im Rahmen und zum Zwecke der Durchführung der vertragsgemäßen Lieferungen und Leistungen zulässig.
17.3 a. Der AN verpflichtet sich, hinsichtlich aller vertraulichen Informationen strengste Vertraulichkeit zu bewahren und sie Dritten nicht zugänglich zu machen. Der AN ist berechtigt, vertrauliche Informationen seinen Mitarbeitern sowie Nachunternehmern insoweit offen zu legen, als dies zur Durchführung der vertragsgemäßen Lieferungen und Leistungen unmittelbar erforderlich ist. Der AN hat durch geeignete vertragliche Abreden mit seinen Mitarbeitern sowie Nachunternehmern sicherzustellen, dass auch diese die Vertraulichkeit wahren sowie jede eigene Verwertung, Weitergabe etc. der vertraulichen Informationen unterlassen.
- Mit schriftlicher Zustimmung der TSCNET können die vertraulichen Informationen auch solchen externen Beratern zugänglich gemacht werden, die einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen oder die vor Erlangung der betreffenden Information eine vergleichbare Verschwiegenheitspflicht übernehmen.
17.4 Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht gegenüber Gerichten und Behörden, soweit diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit einer verpflichtenden Verfügung vom AN Informationen und Auskünfte verlangen. Im Falle eines solchen Auskunftsverlangens wird der AN die TSCNET unverzüglich benachrichtigen.
17.5 TSCNET übernimmt für die Vollständigkeit und Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen Dritter keinerlei Gewähr und haftet dafür auch in keiner Weise. Diese Vertraulichkeitsregelung beinhaltet ferner keine Verpflichtung zur Offenlegung bestimmter Informationen.
17.6 Der AN hat ferner den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln. Es ist ihm nur mit schriftlicher Erlaubnis von TSCNET gestattet, in Werbematerialien auf geschäftliche Verbindungen mit TSCNET hinzuweisen. Reporter, Vertreter der Presse und andere Interessierte sind an die Pressestelle von TSCNET zu verweisen. Der AN hat außerdem die Geheimhaltung wirtschaftlich sensibler und wirtschaftlich relevanter Informationen sicherzustellen.
17.7 Innerhalb eines Monats nach schriftlicher Aufforderung durch TSCNET wird der AN alle ihm in gegenständlicher oder in digitaler Form zugänglich gemachten vertraulichen Informationen und alle davon gemachten Kopien nach Wahl der TSCNET herausgeben oder vernichten, soweit keine gesetzliche Verpflichtung oder ein unverhältnismäßiger Aufwand (z. B. im Fall der Löschung erstellter elektronischer Sicherungskopien) entgegenstehen. Der AN wird die Vernichtung TSCNET anzeigen.
17.8 Die Vertraulichkeit gilt ab dem ersten Austausch von Informationen für die Laufzeit der Geschäftsbeziehung bzw. eines Projekts zwischen TSCNET und dem AN und besteht für 3 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung bzw. des Projekts fort.
17.9 Der AN verpflichtet sich, die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten, die Vertraulichkeit zu wahren und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten zu implementieren.
17.10 Soweit der AN im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses Zugang oder Zugriff auf elektronische Informationen bzw. Informationssysteme von TSCNET erhält, verpflichtet er sich, die Regelungen des Merkblatts „Secure Software Development Lifecycle Policy for 3rd Parties“ von TSCNET einzuhalten sowie Mitarbeiter und Dritte, denen er sich zur Erfüllung des Vertrags bedient, auf die Einhaltung der Regelungen zu verpflichten und diese zu überwachen.
Abtretungsverbot
Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Rechten und Pflichten der Parteien sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei zulässig. § 354a HGB bleibt davon unberührt. Der AN erteilt bereits jetzt seine Zustimmung zur Übertragung der Rechte und Pflichten der TSCNET aus diesem Vertrag, soweit die Übertragung auf ein mit TSCNET verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG erfolgt.
Schlussbestimmungen
19.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.
19.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen eine Lücke enthalten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vornherein bedacht hätten.
19.3 a. Während der Austragung von Streitigkeiten darf die Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen durch den AN weder ganz noch teilweise eingestellt werden.
- Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, sofern es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftige Forderungen handelt.
- Die Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB ist ausgeschlossen.
19.4 Der AN ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von TSCNET den Namen, Warenzeichen oder Kennzeichen von TSCNET oder entsprechend verwechslungsfähige Kennzeichen oder Namen zu verwenden.
19.5 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
19.6 Ist der AN Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen TSCNET und dem AN der Sitz von TSCNET. TSCNET ist auch zur Klageerhebung am Sitz des AN sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
München, im Mai 2022
TSCNET Services GmbH